der überdies hierfür auch die notwendige Ausbildung fehlt – Veränderungen im Verhalten des Beschwerdeführers rechtzeitig auffallen würden. Zutreffend ist, dass dem Beschwerdeführer die fehlende Krankheitseinsicht nicht vorgeworfen werden kann (was in der angefochtenen Verfügung allerdings auch nicht gemacht wurde), da diese krankheitsbedingt ist. Dies - 16 -