In der angefochtenen Verfügung wird indessen zutreffend darauf hingewiesen, dass es bei Anordnung einer derartigen Massnahme durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wohl bereits zu einer psychotischen Dekompensation gekommen wäre. Notwendig erscheint jedoch, dass bereits bei Auftreten erster Anzeichen reagiert wird, wofür die zivilrechtlichen Massnahmen nicht konzipiert sind. Überdies ist die Betreuung durch einen Beistand in der Regel nie so eng, wie das derzeit beim Beschwerdeführer installierte Betreuungsnetz (wöchentliche Besuche durch die Stiftung J., monatliche psychiatrische Sprechstunde, Bewährungshilfe). Es erscheint daher nicht wahrscheinlich, dass der Beiständin –