Der Beschwerdeführer verweist denn auch selbst lediglich auf die Möglichkeit der Beiständin, eine Gefährdungsmeldung gemäss Art. 443 ZGB bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu erstatten. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde könnte bei gegebenen Voraussetzungen zwar eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB oder eine psychiatrische Begutachtung gemäss Art. 449 ZGB anordnen. In der angefochtenen Verfügung wird indessen zutreffend darauf hingewiesen, dass es bei Anordnung einer derartigen Massnahme durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wohl bereits zu einer psychotischen Dekompensation gekommen wäre.