Entgegen dem Beschwerdeführer ändert daran auch die angeordnete kombinierte Beistandschaft i.S.v. Art. 397 ZGB (Begleit- [Art. 393 ZGB] und Vermögensbeistandschaft [Art. 394 f. ZGB]) nichts. Wohl hat die Beiständin auch die Aufgabe, für das gesundheitliche Wohl und die medizinische Betreuung des Beschwerdeführers besorgt zu sein. Die Beiständin hat jedoch nicht die Möglichkeit, bei Weigerung oder Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers die notwendigen medizinischen Massnahmen zwangsweise anzuordnen. Der Beschwerdeführer verweist denn auch selbst lediglich auf die Möglichkeit der Beiständin, eine Gefährdungsmeldung gemäss Art.