Daran ändert das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, wonach er nach Beendigung der Probezeit auch nicht völlig auf sich alleine gestellt sei und er keineswegs beabsichtige, die Medikation von heute auf morgen und ohne ärztliche Kontrolle abzusetzen. Angesichts des gutachterlich festgestellten und vom Beschwerdeführer im Grundsatz anerkannten Rückfallrisikos genügt es nicht, sich auf die Zusicherung des Beschwerdeführers zu verlassen, dass er die Medikation nicht abrupt absetzen werde. Ohne verbindliche Weisungen fehlt es an einer Handhabe, um dafür zu sorgen, dass der Beschwerdeführer seiner abgegebenen Zusicherung nachlebt.