Der Beschwerdeführer beanstandet zwar nicht ganz zu Unrecht, dass es verpasst wurde, den von ihm gewünschten Absetzungsversuch trotz Empfehlung seines Therapeuten bereits während der nun abgelaufenen Probezeit vorzunehmen. Es erschliesst sich jedenfalls aus den Akten nicht, weshalb das AJV im Wissen darum, dass der Beschwerdeführer angekündigt hatte, die Medikation nach Beendigung der Probezeit abzusetzen, keine Hand bot, um die Absetzung der Medikation im geschützten Rahmen der Probezeit und unter fachärztlicher Begleitung zu testen. Die Tatsache, dass - 15 -