Wie der Gutachter aber betont, würde sich das Rückfallrisiko massgeblich erhöhen, wenn der Beschwerdeführer die Medikation absetzte und zudem die stabilisierenden Massnahmen (begleitetes Wohnen, Psychotherapie, Bewährungshilfe) wegfielen, insbesondere auch deshalb, weil bei Wegfall dieses Betreuungssettings nicht sichergestellt wäre, dass eine bei Absetzen der Medikation mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit wieder auftretende Psychose rechtzeitig erkannt würde.