Entsprechend mache der Beschwerdeführer schon seit gewisser Zeit einen Absetzungswunsch für die neuroleptische Medikation geltend und habe angekündigt, sollte ihm dies nicht in der Probezeit gewährt werden, er die Medikation nach Ende der Massnahme absetzen werde. Für die bisherige Probezeit sei also eine Stabilisierung, nicht aber ein weiterer Behandlungsfortschritt zu erkennen, bzw. übliche Ziele (wie Störungseinsicht, Risikobewusstsein, Fähigkeit zum selbständigen Risikomanagement) seien nicht oder nur ansatzweise erreicht worden. Ein intrinsisches Risikobewusstsein scheine nicht vorhanden.