Der Beschwerdeführer habe sich darauf versteift, dass seine damalige Psychose nur vorübergehend gewesen sei und keine langfristige Behandlungsnotwendigkeit vorliege. Entsprechend mache der Beschwerdeführer schon seit gewisser Zeit einen Absetzungswunsch für die neuroleptische Medikation geltend und habe angekündigt, sollte ihm dies nicht in der Probezeit gewährt werden, er die Medikation nach Ende der Massnahme absetzen werde.