Bezüglich der Störungseinsicht lasse sich hingegen feststellen, dass es nicht gelungen sei, dem Beschwerdeführer zu vermitteln, dass bei ihm eine paranoide Schizophrenie vorliege, die langfristig eine enge psychiatrische Anbindung, vermutlich auch eine langfristige antipsychotische Medikation benötige. Der Beschwerdeführer habe sich darauf versteift, dass seine damalige Psychose nur vorübergehend gewesen sei und keine langfristige Behandlungsnotwendigkeit vorliege.