Mit Verfügung des AJV vom 7. Januar 2020 wurde er per 17. Januar 2020 bedingt aus dem Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme entlassen (vgl. auch oben Aktenzusammenzug Ziff. 1.5; Vollzugsakten, Ordner 1, Register 4). Später konnte der Beschwerdeführer in die WG K. der Stiftung J. in […] übertreten (Vollzugsakten, Ordner 2, Register 9). Heute wohnt der Beschwerdeführer extern in einer eigenen 3 ½-Zimmerwohnung in […], wobei er weiterhin durch die Stiftung J. betreut wird (wöchentliche Besuche).