Mit Verfügung vom 26. Juli 2018 gewährte das AJV dem Beschwerdeführer im Zeitraum 2.-9. August 2018 einen einwöchigen Probeaufenthalt im Betreuten Wohnen der Pension G. in […]. Im Anschluss an den Probeaufenthalt wurde er mit Verfügung vom 9. August 2018 nahtlos für unbestimmte Zeit dort eingewiesen. Mit Verfügung vom 7. November 2018 wurden dem Beschwerdeführer vom AJV monatliche unbegleitete Übernachtungsurlaube und mit Verfügung vom 22. Juli 2019 ein Arbeitsexternat gewährt. Mit Verfügung des AJV vom 7. Januar 2020 wurde er per 17. Januar 2020 bedingt aus dem Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme entlassen (vgl. auch oben Aktenzusammenzug Ziff.