Der Beschwerdeführer war absprachefähig und behandlungsmotiviert (Teilnahme an Therapieangeboten). Durch ausreichende Medikation liessen sich auch keine Symptome einer psychotischen Störung mehr beobachten. Der Beschwerdeführer erhielt überdies regelmässig Besuch von seinen Eltern. Dem Beschwerdeführer konnten kontinuierlich grosszügigere Voll- - 12 - zugslockerungen (sog. Ausgangsstufen) gewährt werden, zuletzt mehrstündige bzw. tageweise unbegleitete Urlaube ohne Übernachtung (Vollzugsakten, Ordner 1, Register 4 und 5, sowie Ordner 2, Register 6).