5.2. Der Beschwerdeführer wurde im Anschluss an die Anlasstat vom 9. Februar 2013 (Aktenzusammenzug Ziff. 1.1) verhaftet und in der JVA Lenzburg, Zentralgefängnis, inhaftiert. Einen vorzeitigen Massnahmenantritt verweigerte das AJV mit Verfügung vom 7. Mai 2013. Am 4. April 2013 wurde der Beschwerdeführer mit 10 Tagen Arrest bestraft, weil er einen Vollzugsangestellten beleidigte, einen Fernseher beschädigte und in seiner Zelle einen Brand legte.