Zwar ist dem Anliegen des Gesetzgebers nach Straffung des Massnahmenrechts Rechnung zu tragen. Solche Vorkehren können anderseits aber auch geeignet sein, Weiterungen wie die Rückversetzung in die stationäre Massnahme oder die Anordnung einer anderen stationären Massnahme zu vermeiden, welche die betroffene Person in ihrer Freiheit weit mehr einschränken (HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 37 zu Art. 62 StGB).