ein bis fünf Jahre verlängern (Art. 62 Abs. 4 lit. a StGB). Die Befürchtung von Übertretungen genügt nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes somit nicht. Rein fürsorgerische Überlegungen sind ebenfalls nicht relevant, wobei hier gegebenenfalls im wohlverstandenen Interesse der betroffenen Person eine grosszügige Haltung angezeigt sein kann. Zwar ist dem Anliegen des Gesetzgebers nach Straffung des Massnahmenrechts Rechnung zu tragen.