Eine kürzere Dauer sei jedenfalls nicht ausreichend. Es sei darauf hinzuweisen, dass es um eine Entlassung aus einer Massnahme nach Art. 59 StGB gehe, die gemäss Art. 62 Abs. 4 lit. a StGB jeweils um ein bis fünf Jahre verlängert werden könne. Es bestehe keine Maximaldauer der Probezeit.