4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verwies in ihrer Beschwerdeantwort auf die Begründung der angefochtenen Verfügung sowie den Antrag des AJV vom 11. Oktober 2022. Weiter wies sie darauf hin, dass eine Verlängerung der Probezeit um drei Jahre beantragt worden sei, jedoch lediglich eine Verlängerung um zwei Jahre angeordnet worden sei. Die Verlängerungsdauer von zwei Jahren sei äusserst knapp bemessen. Es werde sich zeigen, ob innert dieser Zeit mit den erteilten Weisungen und der Bewährungshilfe der Absetzungsversuch gelinge und der Rückfallgefahr begegnet werden könne. Eine kürzere Dauer sei jedenfalls nicht ausreichend.