Der Beschwerdeführer werde von einem Job-Coach der IV begleitet. Diese Begleitung habe stets gut funktioniert und dazu geführt, dass er sich in der Wiedereingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt befinde. Zu Recht seien in der angefochtenen Verfügung keine Weisungen hinsichtlich der beruflichen Wiedereingliederung erteilt worden. Das Gleiche habe aber auch für die Wohnsituation zu gelten, habe doch die Beiständin die Aufgabe, für eine geeignete Unterkunft besorgt zu sein. Sollte eine zusätzliche Begleitung durch die Stiftung J. oder eine andere Institution als notwendig erachtet werden, so könne dies auch auf zivilrechtlicher Ebene erfolgen.