Für den Fall, dass die Probezeit wider Erwarten dennoch verlängert werde, sei festzuhalten, dass in der angefochtenen Verfügung die angeordneten Weisungen nur rudimentär begründet würden. Es erscheine vertretbar, dem Beschwerdeführer die aktive Teilnahme an der therapeutischen Behandlung bei Dr. med. H. zu erteilen. Der Beschwerdeführer werde aber auch unabhängig von einer solchen Weisung die Therapie weiterführen. Die weiteren Weisungen seien zwar geeignet, die Entwicklung des Beschwerdeführers zu kontrollieren, jedoch weder notwendig noch sinnvoll.