443 ZGB Meldung zu erstatten, wenn sich sein gesundheitlicher Zustand verschlechtere. In der Folge hätte die Erwachsenenschutzbehörde Massnahmen zu ergreifen, die sich keineswegs nur auf eine fürsorgerische Unterbringung beschränkten. Diese könne auch vorher schon Massnahmen ergreifen, um das Worst-Case-Szenario zu verhindern. Denkbar seien insbesondere Weisungen, wie sie die Vorinstanz erlassen habe. Die dem Beschwerdeführer vorgehaltene fehlende Krankheitseinsicht sei der Krankheit immanent und auch eine Verlängerung der Probezeit könne nichts daran ändern.