Doch selbst wenn der Beschwerdeführer entgegen seinen Zusicherungen den Absetzungsversuch ohne Therapeut vornehmen würde, so unterstehe er der Kontrolle der Beiständin, sei doch eine kombinierte Beistandschaft nach Art. 397 ZGB angeordnet worden, weshalb die Beiständin auch für sein gesundheitliches Wohl sowie die hinreichende medizinische Versorgung besorgt sei und ihn insoweit gemäss Art. 393 ZGB berate und unterstütze. Diese habe der Erwachsenenschutzbehörde auch gemäss Art. 443 ZGB Meldung zu erstatten, wenn sich sein gesundheitlicher Zustand verschlechtere.