Der Gutachter sehe per se nur bei einem Absetzen bzw. einer Reduktion der Medikation ein Risiko für erneute Gewaltdelikte. Dass jedoch zumindest ein Versuch zur Reduktion bzw. Absetzung der Medikation unternommen werden müsse, sei wohl unstrittig. Fraglich sei lediglich, ob wegen dem Reduktions- bzw. Absetzungsversuch (der notabene vom -9- Beschwerdeführer bzw. dessen Therapeuten schon früher beantragt, vom AJV aber ohne weitere Prüfung abgeschmettert worden sei) die Probezeit verlängert werden müsse.