Dies hänge auch davon ab, ob die Medikation abrupt oder schrittweise abgesetzt werde. Ob der Beschwerdeführer bei einer erneuten Psychose gewalttätig werde, hänge davon ab, ob diese zeitnah bemerkt und entsprechend reagiert werde. In diesem Zusammenhang habe der Gutachter erwähnt, dass der Beschwerdeführer eher nicht zu den Patienten zähle, die in der Psychose sehr rasch und besonders aggressionsbereit reagierten. Bei Nichtverlängerung der Probezeit bestehe somit gemäss Gutachter ein Risiko für Verbrechen oder Vergehen, nicht jedoch ein hohes Risiko. Der Gutachter sehe per se nur bei einem Absetzen bzw. einer Reduktion der Medikation ein Risiko für erneute Gewaltdelikte.