Es sei richtig, dass ein Rückfall bei Wegfall des geschützten Rahmens nicht ausgeschlossen werden könne. Dies gelte aber auch bei Fortführung des geschützten Rahmens. Ein Rückfall könne schlichtweg nie ausgeschlossen werden. Dies sei aber nicht relevant. Denn die endgültige Entlassung setze nicht voraus, dass ein Rückfall ausgeschlossen werden könne. Vielmehr müsse sich der Beschwerdeführer bis zum Ablauf der Probezeit bewährt haben.