Gemäss Gutachten sei eine Reduktion der Medikation bis zum erforderlichen Minimum in einem Zeitraum von mindestens einem halben Jahr vorzunehmen und der Beschwerdeführer anschliessend während mindestens zwei Jahren zu beobachten. Eine Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre erscheine daher und auch im Hinblick auf die notwendige weitere Stabilisierung der Wohn- und Arbeitssituation verhältnismässig. 3. Der Beschwerdeführer trug in der Beschwerde zusammengefasst Folgendes vor: