Da der Beschwerdeführer lediglich extrinsisch motiviert handle, habe mit ihm überdies auch kein Wissen über Frühwarnzeichen einer wiederaufkommenden Psychose erarbeitet werden können. Der bestehenden mittelgradigen Rückfallgefahr könne nicht mit zivilrechtlichen Massnahmen wie der Beistandschaft oder einer fürsorgerischen Unterbringung begegnet werden. Eine fürsorgerische Unterbringung greife erst im Zeitpunkt einer endgültigen Dekompensation in eine erneute Psychose, was bei einem mittelgra- -8-