Der Beschwerdeführer benötige in Anbetracht der noch nicht stabilisierten Wohn- und Arbeitssituation, des anstehenden Beistandswechsels und des nunmehr zeitnah durchzuführenden kontrollierten Reduktions- bzw. Absetzungsversuchs der neuroleptischen Medikation weiterhin zwingend den geschützten Rahmen der Bewährungshilfe sowie die Weisungen. Dies hätten alle involvierten Fachpersonen übereinstimmend geschildert. Für den Absetzungsversuch sei die Wohnbegleitung und Bewährungshilfe sogar zu intensivieren, um allfällige Verschlechterungen zeitnah erkennen zu können.