Die geschilderten Rückfallszenarien seien entgegen der Darstellung der Verteidigung nicht rein hypothetisch, sondern fussten auf anerkannten psychiatrischen Erfahrungswerten. Zwar treffe zu, dass es nie eine hundertprozentige Sicherheit gebe, dass sich der Beschwerdeführer bewähre. Der Beschwerdeführer benötige in Anbetracht der noch nicht stabilisierten Wohn- und Arbeitssituation, des anstehenden Beistandswechsels und des nunmehr zeitnah durchzuführenden kontrollierten Reduktions- bzw. Absetzungsversuchs der neuroleptischen Medikation weiterhin zwingend den geschützten Rahmen der Bewährungshilfe sowie die Weisungen.