Darauf, dass er nunmehr im Rahmen seiner Stellungnahme sowie anlässlich der Verhandlung vom 22. Dezember 2022 eindringlich beteuert habe, dass dem nicht so sei und er sich den Empfehlungen seines Therapeuten beugen werde, könne nicht abgestellt werden. Dem Beschwerdeführer sei allerdings beizupflichten, dass es nicht angehe, einen ersten Medikamentenabsetzungs- bzw. Medikamentenreduktionsversuch erst nach Beendigung der Probezeit durchzuführen. Vielmehr sei der bestehende geschützte Rahmen entsprechend den Empfehlungen des Gutachters und des Therapeuten zu nutzen, um allfällige Verschlechterungen im Rahmen einer Reduktion der Medikation zeitnah aufzufangen.