Sowohl der Gutachter als auch der Therapeut Dr. med. H. befürchteten mit der Beendigung der Probezeit das (womöglich unkontrollierte) Absetzen der Medikation durch den Beschwerdeführer, wobei es wahrscheinlicher sei, dass dies zu einem Rückfall in eine Psychose führe, als dass dies nicht geschehe. Der Beschwerdeführer habe die Absetzung der Medikation den involvierten Fachpersonen offenbar mehrmals angekündigt. Darauf, dass er nunmehr im Rahmen seiner Stellungnahme sowie anlässlich der Verhandlung vom 22. Dezember 2022 eindringlich beteuert habe, dass dem nicht so sei und er sich den Empfehlungen seines Therapeuten beugen werde, könne nicht abgestellt werden.