den vorangegangenen Massnahmenentscheiden weiterhin in der nach wie vor (krankheitsbedingt) nicht vorhandenen Krankheitseinsicht in Bezug auf die diagnostizierte paranoide Schizophrenie (in Remission) des Beschwerdeführers. Aus der fehlenden Krankheitseinsicht, welche sich auch anlässlich der Verhandlung vom 22. Dezember 2022 wieder gezeigt habe, folge unmittelbar die nach wie vor ausschliesslich extrinsisch motivierte Medika- menten-Compliance. Sowohl der Gutachter als auch der Therapeut Dr. med.