Die Bewährung stelle aber nur ein Kriterium für die endgültige Entlassung aus der Massnahme dar. Als weitere Voraussetzung dürfe sich die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten (wie die Anlasstat) durch das Wegfallen der Bewährungshilfe und der Weisungen nicht wesentlich erhöhen. Diesbezüglich gebe das aktuelle Gutachten [von Dr. med. I., MBA] vom 13. September 2020 [recte: 2022] sowie der Therapiebericht von Dr. med. H. vom 9. September 2022 detailliert Aufschluss. Der Gutachter [Dr. med. I., MBA] gehe mittel- und langfristig weiterhin von einem mittelgradig erhöhten allgemeinen Gewaltrisiko im Rahmen eines wiederauflebenden Verfolgungswahns aus.