1. Bei der Verlängerung der Probezeit betreffend die bedingte Entlassung aus einer stationären Massnahme nach Art. 62 Abs. 4 StGB handelt es sich um einen selbstständigen nachträglichen Entscheid i.S.v. Art. 363 ff. StPO, welcher nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) anfechtbar ist (BGE 141 IV 396). Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auf die im Übrigen fristund formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 384 lit. b StPO) ist einzutreten. 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau begründete ihre Verfügung zusammengefasst wie folgt: