3.3. Mit Eingabe vom 31. Januar 2023 verzichtete die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Einreichung einer Vernehmlassung zur Beschwerde. -6- 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen." Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: