2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne des vorgennannten Rechtsbegehrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Die amtliche Verteidigerin sei angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse." 3.2. Mit Eingabe vom 23. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde angekündigt – Unterlagen betreffend Übernahme der Beistandschaft (Begleit- und Vertretungsbeistandschaft) des Beschwerdeführers durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen nach.