3. 3.1. Gegen die ihm am 12. Januar 2023 zugestellte Verfügung vom 22. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Januar 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte: " 1. Der Entscheid vom 22.12.2022 sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 1. Der Antrag auf Verlängerung der Probezeit wird abgewiesen. 2. Die amtliche Verteidigerin wird mit CHF 2'169.00 entschädigt. 3. Die Kosten einschliesslich der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen.