" 1. Die mit Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 7. Januar 2020 im Zusammenhang mit der bedingten Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug auferlegte Probezeit von drei Jahren, ursprünglich beginnend ab dem 17. Januar 2020, wird gestützt auf Art. 62 Abs. 4 [StGB] um weitere zwei Jahre verlängert. 2. Für die Dauer der verlängerten Probezeit wird die Bewährungshilfe angeordnet.