1.6. Mit Eingabe vom 4. November 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau unter Verweis auf einen Antrag des AJV vom 11. Oktober 2022, der sich insbesondere auf ein Gutachten der Psychiatrischen Dienste der Solothurner Spitäler (Dr. med. I., MBA) stützt, die Probezeit unter Beibehaltung der Bewährungshilfe sowie der erteilten Weisungen gestützt auf Art. 62 Abs. 4 StGB um drei Jahre zu verlängern. 2. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22. Dezember 2022 verfügte die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau gleichentags: