Das Bezirksgericht Aarau ordnete eine stationäre psychiatrische Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung gestützt auf Art. 59 Abs. 3 StGB an. 1.2. Das Obergericht des Kantons Aargau hiess mit Beschluss SST.2014.9 vom 24. April 2014 eine gegen das Urteil des Bezirksgerichts Aarau erhobene Berufung teilweise gut und hob die Anordnung der stationären psychiatrischen Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung auf und wies das Verfahren insoweit an das Bezirksgericht Aarau zurück. Das Obergericht kam zum Schluss, dass das Gutachten sowie das Ergänzungsgutachten von C. teilweise widersprüchlich und nicht schlüssig seien. -3-