19 Abs. 1 StGB schuldlos gehandelt, weil er im Tatzeitpunkt unter dem Eindruck von Wahnvorstellungen gewesen sei. Gestützt auf das durch C. verfasste psychiatrische Gutachten vom 9. April 2013 und deren Ergänzungsgutachten vom 27. Juni 2013 kam das Bezirksgericht Aarau zum Schluss, dass der Beschwerdeführer opiatabhängig sei und an einer polymorphen psychotischen Störung (opiatinduzierte Psychose durch Subutex [ein Heroin Substitutionsmedikament] und Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis) sowie einer unreifen Persönlichkeitsstörung leide. Das Bezirksgericht Aarau ordnete eine stationäre psychiatrische Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung gestützt auf Art.