Das Bezirksgericht Aarau erkannte, der Beschwerdeführer habe sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand einer Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB, einer einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 StGB sowie einer Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt, habe jedoch i.S.v. Art. 19 Abs. 1 StGB schuldlos gehandelt, weil er im Tatzeitpunkt unter dem Eindruck von Wahnvorstellungen gewesen sei.