3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'464.30 (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. 4. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. - 11 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)