4.3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 15. September 2023 betreffend das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgehoben. Die Sache wird an den Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.