Die Vorinstanz hätte das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht mit dieser Begründung abweisen dürfen. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom 15. September 2023 aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. - 10 - 4. 4.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO).