Indem die Vorinstanz die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege in der Verfügung vom 15. September 2023 nun aber damit begründet hat, dass der Beschwerdeführerin mit der Vertretungsbeiständin Sara Monigatti eine fachlich kompetente Vertretung zur Seite stehe, welche die Rechte der Beschwerdeführerin wahren könne, was (wie dargelegt) gerade nicht der Fall ist, verhält sie sich widersprüchlich. Die Vorinstanz hätte das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht mit dieser Begründung abweisen dürfen.