Da die Vertretungsbeiständin Sara Monigatti nicht im Namen der unmündigen Beschwerdeführerin handeln und sie somit im Strafverfahren nicht vertreten kann, ist es ihr folglich nicht möglich, die Rechte der Beschwerdeführerin im Strafverfahren hinreichend zu wahren. Indem die Vorinstanz die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege in der Verfügung vom 15. September 2023 nun aber damit begründet hat, dass der Beschwerdeführerin mit der Vertretungsbeiständin Sara Monigatti eine fachlich kompetente Vertretung zur Seite stehe, welche die Rechte der Beschwerdeführerin wahren könne, was (wie dargelegt) gerade nicht der Fall ist, verhält sie sich widersprüchlich.