Im vorliegenden Fall verhält es sich anders, zumal die Vertretungsbeiständin Sara Monigatti mit den prozessleitenden Verfügungen des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 4. Juli 2023 und 25. Juli 2023 ausdrücklich nicht als Vertretung zum Prozess zugelassen und darin ferner festgehalten wurde, dass die Vertretungsbeiständin keine Anträge für die Beschwerdeführerin stellen könne. Da die Vertretungsbeiständin Sara Monigatti nicht im Namen der unmündigen Beschwerdeführerin handeln und sie somit im Strafverfahren nicht vertreten kann, ist es ihr folglich nicht möglich, die Rechte der Beschwerdeführerin im Strafverfahren hinreichend zu wahren.