Der Präsident des Bezirksgericht Aarau wies das Gesuch um Einsetzung von Rechtsanwältin Christina Kotrba als unentgeltliche Rechtsbeiständin mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin mit der Vertretungsbeiständin Sara Monigatti bereits über eine fachliche Vertretung verfüge und ihre Rechte im Strafverfahren dadurch gewahrt seien. Wenn durch die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bereits eine unabhängige und qualifizierte Anwältin als Kindsvertretung gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB mit der Wahrung der Interessen des Kindes beauftragt wurde, so bleibt im Rahmen von Art. 136 StPO und Art.