Entsprechende Beschränkungen sind dem Anwaltsrecht des Kantons Aargau nicht zu entnehmen. Eine Vertretung der Beschwerdeführerin im Strafverfahren durch die nicht im Anwaltsregister eingetragene und durch die KESB Q._____ ernannte Vertretungsbeiständin Sara Monigatti ist somit zulässig, zumal sie als gesetzliche und nicht als gewillkürte Vertretung der Beschwerdeführerin handelt.